Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brandt GmbH

Stand: 11/2012

1. Geltungsbereich Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen jeglicher Art ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Bindungsfristen An unsere Bestellungen und Angebote sind unsere Geschäftspartner vier Wochen gebunden. Verträge sind geschlossen, wenn und soweit wir sie innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen.

3. Schriftform Vereinbarungen mit uns bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.

4. Eigentums- und Urheberrechte An allen von uns stammenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen (insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster und Rechnungen) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. Preise, Zahlungsbedingungen Unsere Preise sind Festpreise ab Werk ausschließlich Fracht, Zölle und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den Material–, Lohn– und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Änderungen dieser Kosten ergeben oder erhöhen unseren Lieferanten ihre Preise, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, die Lieferung erfolgt innerhalb von vier Monaten ab Bestellung. Bei einem Gesamtpreis, der 10.000 € übersteigt, sind wir berechtigt, vom Besteller eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank zu verlangen. Unsere Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen ab Lieferung und innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne jeden Abzug bar oder durch Überweisung zu zahlen. Der Lieferung stets die Meldung der Abnahme- oder Versandbereitschaft gleich. Danach tritt Verzug ein. Der Besteller kann, auch aus anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, unter Vorbehalt weitergehender Rechte, Verzugszinsen i.H.v.4 Prozent über Bundesbank-Diskont zu fordern. Wir sind ferner berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern, wenn der Besteller diese Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind. Nach angemessener Fristsetzung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt Der von uns gelieferte Leistungsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum ("Vorbehaltsware"). Der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Besteller bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist ("Kontokorrentvorbehalt"). Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware. Sie ist durch den Besteller mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware und die unter ihrer Verwendung entstandene neue Sache im Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch nur unter Vereinbarung einer Eigentumsvorbehaltsklausel gleichen Inhalts wie die vorliegende. Dies gilt nur, soweit ein Widerruf der Weiterveräußerung durch uns im Rahmen des Sicherungszwecks nicht erfolgt ist. Für den Fall der Weiterveräußerung des Leistungsgegenstandes gehen die Ansprüche des Bestellers gegen den Erwerber auf uns über. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Forderungen des Bestellers gegen Dritte aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Die Abtretung erfasst von der Gesamtforderung des Bestellers aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zu Grunde liegenden Schuldverhältnis einen Teil in Höhe des Kaufpreises, der zwischen dem Besteller und uns für die Vorbehaltsware vereinbart worden ist, welche der Besteller aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Die an uns auf diese Weise abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung. Deshalb gilt die Abtretung in der genannten summenmäßig beschränkten Höhe ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Besteller unsere Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware ganz oder teilweise erfüllt hat. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Fristen, Leistungserbringung Vereinbarte Fristen für Lieferungen oder Montagen (Leistungszeiten) sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind gehemmt, solange wir die vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und von ihm zu leistende Anzahlungen nicht erhalten haben sowie für die Dauer einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung. Unsere Leistung ist erbracht, bei Versendung an den Besteller, sobald der Leistungsgegenstand unser Werk oder Auslieferungslager verlässt, bei Abholung durch den Besteller, sobald wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, oder, sofern dies vereinbart ist, mit Montage beim Besteller. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten (wie insbesondere bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, höherer Gewalt oder Verzug unserer Lieferanten), verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, oder holt der Besteller trotz mitgeteilter Versandbereitschaft den Leistungsgegenstand nicht unverzüglich ab, so hat er uns sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, mindestens jedoch einen Betrag i.H.v.0, 5 % des vereinbarten Preises für jeden angefangenen Monat der Verzögerung. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer als die Pauschale entstanden ist.

8. Gefahrübergang, Versicherung Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen , wie Versandkosten oder Anlieferung, aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei der Abnahme über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben. Wir sind berechtigt, den Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Besteller nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

9. Sachmängelhaftung, Untersuchungspflicht und Rügeobliegenheit Unserer Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Sie ist ausgeschlossen – wenn unsere Produkte vom Besteller oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden, – bei natürlichem Verschleiß, – bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, – bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, – bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden. Der Besteller hat Sachmängel der Produkte unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach deren Eingang/Übergabe schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Sachmängel, die bei sorgfältigster Untersuchung nicht erkennbar waren, nach deren Entdeckung. Mangels Anzeige gilt das Produkt nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. Mängelansprüche des Bestellers beschränken sich zunächst auf Nacherfüllung unserer Wahl (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Der Besteller muss uns umgehend und in zumutbarem Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Besteller in jedem Fall an uns herausgeben. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie sich erhöhen, weil die von uns gelieferten Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen haften wir ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. Haftungsbeschränkung Für eine von uns zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

11. Lohnarbeiten Für Lohnarbeiten gelten die obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auftragsvergabe. Daten und Definitionen des Bestellers sind für die Auftragsdurchführung verbindlich. Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit, Genauigkeit und Zulässigkeit uns vom Besteller für die Auftragsdurchführung gegebener Angaben, Daten, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und Werkzeuge zu prüfen. Unsere Fertigungs- und Endkontrolle ist auf die Einhaltung der uns vorgegebenen Maße, Toleranzen und Farben beschränkt. Der Besteller gewährleistet durch eigene geeignete Kontrollen, dass von uns gefertigte, be- oder verarbeitete Teile nur dann bei ihm zur Verwendung oder Weiterbe- oder Verarbeitung kommen, wenn sie einwandfrei sind. Wird das Material vom Besteller gestellt oder definiert, beschränkt sich unsere Eingangskontrolle auf die Menge, die Außenmaße und den äußeren Zustand. Zu einer Qualitätskontrolle sind wir nicht verpflichtet. Ergeben sich durch notwendige Aussonderung Mindermengen, so werden wir den Besteller benachrichtigen. Dieser hat unverzüglich zu erklären, ob er Ersatz beschafft und die Lieferfrist entsprechend verlängert oder ob er auf der Einhaltung des Liefertermins für die sich entsprechend der Aussonderung ergebende Minderstückzahl besteht. Vermindern sich durch Mindermengen des Materials die Fertigungslosgrößen in Kosten verändernder Weise, sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Zeigen sich bei der Serien be- oder Verarbeitung während unserer Fertigung verborgene Materialmängel, so unterbricht dies nicht die Fertigung des gesamten Auftrags oder Abrufes. Wurde das mangelhafte Material von uns ausgewählt und beschafft, sind wir verpflichtet, schadhafte Teile kostenlos auszusondern und die sich ergebenden Mindermengen termingemäß zu liefern. Besteht der Besteller auf der Lieferung der vollen Stückzahl der Bestellung, hat er uns dies schriftlich unter Angabe einer für die Materialbeschaffung sowie die Be- oder Verarbeitung angemessenen Nachfrist mitzuteilen. Die neue Lieferzeit ist verbindlich, wenn sie von uns bestätigt wird. Gleiches gilt, wenn der Besteller das Material beigestellt hat. In diesem Falle gehen die Kosten der Selektion zu seinen Lasten. Etwa uns vom Besteller zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Vorrichtungen werden von uns wie geliefert ohne Prüfung verwendet. Führt ihre Verwendung zu Fertigungshindernissen oder zu Beanstandungen des von uns zu liefernden Produkts, gehen alle so verursachten Kosten zulasten des Bestellers. Wir behandeln und verwahren uns zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Vorrichtungen wie unsere eigenen. Eine Haftung für Verschleiß, Beschädigung oder Abhandenkommen übernehmen wir nicht. Bei der Serien be- oder Verarbeitung in unserer Fertigung anfallender Verschnitt von Material, das der Besteller gestellt hat, geht in unser Eigentum über. Dem Bearbeiter steht im Bedarfsfalle ein Ausfallschrott bis zu 3 % zu. Offene Forderungen können im Bedarfsfalle mit beigestellen Waren, Material, Werkzeuge, Vorrichtungen verrechnet werden.

12. Sonstiges Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Die gesamten Rechtsbeziehungen aus mit uns abgeschlossenen Verträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 01/2019